§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfts-beziehungen zwischen dem Kunden und der rocon GmbH, 27356 Rotenburg/W. oder der rocon nord GmbH & Co. KG, 26125 Oldenburg, nachfolgend „rocongruppe“. Wir beliefern ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Kunden, nicht Endverbraucher im Sinne von § 13 BGB. Die nachstehenden Bedingungen sind verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die rocongruppe das bestellte Produkt bzw. Ware an den Kunden versendet oder aber den Vertrag ausdrücklich schriftlich bestätigt. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vertragspartner für alle Bestellungen (mit Ausnahme der mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichneten Artikel) ist die rocon GmbH, Rotenburg/W. bzw. die rocon nord GmbH & Co. KG, Oldenburg.
2.2 Angebote der rocongruppe erfolgen – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – stets freibleibend. Verbesserungen der Ausführung der Ware bleiben vorbehalten.
2.3 Ausdrückliche Vereinbarungen über verbindliche Eigenschaften oder Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen ausdrücklich zugesichert sein. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Beschreibungen oder Lieferzeiten, die dem Kunden als ungefähren Anhaltspunkt dienen sollen.
2.4 Die rocongruppe behält sich durch die Berücksichtigung zwingende, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung vor.
§ 3 Preise
3.1 Alle Preise beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer und verstehen sich zuzüglich Versandkosten.
3.2 Lieferungen und Leistungen, für die kein gesondertes Entgelt ausdrücklich vereinbart worden ist, werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt Ihrer Erbringung gültigen Preisliste der rocongruppe erbracht und berechnet. Schulungs-, Installation- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach Aufwand und entsprechender schriftlicher Vereinbarung berechnet.
3.3 Die rocongruppe ist an die angegebenen Preise bis zu 30 Tage ab schriftlicher Auftragsbestätigung gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.4 Serviceabkommen auf unbestimmte Zeit können beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die rocongruppe kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und höchstens einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Softwarepflegegebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Bei einer Erhöhung der Wartungsgebühren um mehr als 10 Prozent, ohne dass sich der Umfang der vereinbarten Leistung erhöht, kann der Kunde den Servicevertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der rocongruppe mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
§ 4 Installation, Schulung und Beratung
4.1 Installation oder auch Schulung und Einweisung des Kunden und seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software erfolgen nur aufgrund zusätzlicher schriftlicher Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.
4.2. Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen sind in den Räumlichkeiten des Kunden auf dessen Kosten durchzuführen. Der Kunde gewährleistet die erforderlichen räumlichen und technischen Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten sowie Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitzustellen. Kommt der Kunde seiner Obliegenheit nach Satz 1 nicht oder nicht in vollem Umfange nach und verlängern sich dadurch die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen der rocongruppe, hat er den entstehender Mehraufwand, wie beispielsweise durch verlängerte Bereitstellung des Schulungspersonals oder der eigenen Sachmittel, zu ersetzen. Ansprüche aus § 643 BGB bleiben unberührt.
§ 5 Lieferumfang
5.1 Die rocongruppe ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistung Dritter zu bedienen.
5.2 Liefertermine oder Lieferfristen sind vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Bestätigung unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind vom Kunden nachzuweisen. Wird ein Vertrag nach Auftragsannahme geändert, sind die Lieferfristen erneut festzulegen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Hiervon abweichende Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen zu ihrer wirksamen Zusicherung der Schriftform und müssen ausdrücklich zugesichert sein. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Lieferzeiten, die dem Kunden als ungefähren Anhaltspunkt dienen.
5.3 Falls die rocongruppe die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch ihn, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert die rocongruppe bis zur gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche aus Versäumung der Lieferzeit, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, solange sie nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der rocongruppe beruhen.
5.4 Von der rocongruppe nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder deren Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einen unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen und nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden bei der rocongruppe an den Kunden erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
5.5 Höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Transportsperre oder -Behinderung, Mobilmachung, Krieg, Unruhen und sonstige Ereignisse, die die Lieferung verhindern, schließen einen Verzug der rocongruppe aus. Die rocongruppe ist in solchen Fällen berechtigt, unter Rückgabe einer etwa geleisteten Anzahlung von dem Vertrage zurückzutreten.
5.6 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum der rocongruppe. Die rocongruppe behält sich vor, Software so auszurüsten, dass diese nur temporär zu Testzwecken nutzbar ist. Der Besteller kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
§ 6 Abnahme
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die rocongruppe von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
6.2 Verlangt die rocongruppe Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens, wie beispielsweise bei Sonderanfertigungen, bleibt der rocongruppe nachgelassen.
6.3 Der Kunde hat installierte Produkte und gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung durch die rocongruppe, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und gemeinsam mit der rocongruppe auf Funktion zu testen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies unverzüglich der rocongruppe anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Der Kunde hat die Abnahme schriftlich zu erklären. Verweigert er dies, hat er der rocongruppe unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Die an den Kunden gelieferten Programmträger sowie Nutzrechte an der darauf enthaltenen Software bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller an den Kunden gelieferten Waren Eigentum der rocongruppe.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die ihm überlassene Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde der rocongruppe unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der rocongruppe die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der rocongruppe entstandenen Ausfall.
7.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die rocongruppe in Höhe des mit dieser vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der rocongruppe, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die rocongruppe wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag der rocongruppe. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, der rocongruppe nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der rocongruppe anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die rocongruppe verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der rocongruppe gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an die rocongruppe ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die rocongruppe nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
§ 8 Umfang der Rechte
8.1 An der Software, die zum Lieferumfang gehört, erwirbt der Kunde ein Nutzungsrecht, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise -auch Dritter- sind zu beachten. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für die jeweiligen Produkte.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, der rocongruppe von Schutzrechtsberührungen Dritter, insbesondere im Hinblick auf die gelieferte Sage Software unverzüglich zu unterrichten. Die rocongruppe ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
§ 9 Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche der rocongruppe ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
§ 10 Gewährleistung
10.1 Weist die gelieferte Hard- und Software nicht die vertraglich vereinbarten, die allgemein üblichen oder die zugesicherten Eigenschaften und Beschaffenheiten auf, hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder in Form der Lieferung einer mangelfreien Ware. Die rocongruppe kann die vom Besteller gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dem Kunden steht in diesem Fall lediglich die verbleibende Form der Nacherfüllung offen. Nach zweitem erfolglosem Versuch der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Anspruch zur Geltendmachung der gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt.
10.2 Die Verjährungsfrist für die zuvor genannten Ansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.
10.3 Der Kunde hat nach den Software- und Lizenzbedingungen Datenmaterial zwecks Prüfung zu überlassen. Eine Prüfung kann notwendig werden, um einen Fehler bei ganz bestimmtem Datenmaterial zu analysieren. Die rocongruppe er verpflichtet sich, nach der Prüfung das ihr zur Verfügung gestellte Datenmaterial zu vernichten. Dies gilt auch für Listen oder ähnliches. Für den Fall, dass der Fehler durch fehlerhafte oder unvollständige Eingaben verursacht wurde, die Datenbank bzw. Datensätze beschädigt wurden, also Software keine Fehler aufweist, hat der Kunde die Kosten der Überprüfung zu tragen.
§ 11 Haftung
11.1 Die rocongruppe haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Eine Haftung für darüber hinausgehende Vermögensschäden sowie Ansprüche wegen entgangenen Gewinns bestehen nicht.
11.2 Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Ansprüche gegen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie sonstige Mitarbeiter, derer sich die rocongruppe zur Vertragserfüllung bedient; sie gelten insbesondere für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche.
11.3 Die rocongruppe haftet nicht für Schäden, die durch zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm-, und Datensicherung – vom Kunden hätten verhindert werden können.
11.4 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der rocongruppe für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für die rocongruppe geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
§ 12 Abtretung
Die Ansprüche aus den geschlossenen Verträgen sind weder ganz noch teilweise abtretbar.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Für Bestellungen durch Kaufleute oder juristische Personen ist der Gerichtsstand der Sitz der rocongruppe, mithin Rotenburg / Wümme. Gleiches gilt, wenn der Käufer bzw. Besteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss dieses Vertrages aus dem Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Datenschutz
Die rocongruppe ist berechtigt, bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages Daten über den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch unberührt bleiben. Die einzelnen Regelungen sollen unabhängig voneinander wirksam sein.
Stand: Januar 2015